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# § 5 ErgAnzV — Anlage- oder Abschlußvermittlung

Ergänzungsanzeigenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anzeigepflichtige, die die Anlage- oder Abschlußvermittlung (§ 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 oder 2 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

- 1. eine Aufzählung der Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung, die im fremden Namen für fremde Rechnung angeschafft oder veräußert werden oder deren Anschaffung oder Veräußerung vermittelt wird oder in denen Geschäfte nachgewiesen werden;

- 2. eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;

- 3. eine Beschreibung des Vermittlungsablaufes, insbesondere auf welche Weise die Kunden geworben werden und ob im Zuge der Vermittlung Gelder (bar oder unbar) oder Finanzinstrumente des Kunden entgegengenommen werden und wie viele Vermittler in den Ablauf eingeschaltet sind;

- 4. Name und Sitz des kontoführenden Instituts.

Anlage- oder Abschlußvermittler, die auf eigene Rechnung handeln, haben außerdem die in § 7 Nr. 1 geforderten Angaben zu machen.

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Zitiervorschlag: § 5 ErgAnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErgAnzV/5

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