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# § 3 ErgAnzV — Finanzkommissionsgeschäft

Ergänzungsanzeigenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Anzeigepflichtige, die das Finanzkommissionsgeschäft (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG) betreiben, haben zusätzlich zu den Angaben und Unterlagen nach den §§ 1 und 2 einzureichen:

- 1. eine Aufzählung der im eigenen Namen und für fremde Rechnung gehandelten Finanzinstrumente im Sinne des § 1 Abs. 11 KWG nach Art und Gattung; verbriefte Finanzinstrumente sind gesondert zu kennzeichnen;

- 2. eine Beschreibung der angesprochenen Kundenkreise;

- 3. eine Beschreibung, auf welche Weise das Eigentum an den Finanzinstrumenten auf den Geschäftspartner/Kunden übergeht und ob Gelder (bar oder unbar) oder Wertpapiere des Kunden entgegengenommen werden.

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Zitiervorschlag: § 3 ErgAnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErgAnzV/3

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