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# § 2 ErgAnzV — Allgemeine Unterlagen

Ergänzungsanzeigenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Ergänzungsanzeige nach § 1 sind in der ihr entsprechenden Zahl der Ausfertigungen folgende Unterlagen beizufügen:

- 1. ein Geschäftsplan, aus dem die Art der Geschäfte, der organisatorische Aufbau und die internen Kontrollverfahren hervorgehen, und ein Organigramm, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen läßt;

- 2. beglaubigte Ablichtungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung, des Beschlusses über die Bestellung der Geschäftsleiter und der Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung;

- 3. bei bereits bilanzierenden Instituten die Jahresabschlüsse der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen); der Jahresabschluß für das Jahr 1997 ist mit dem Bestätigungsvermerk durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft zu versehen;

- 4. bei bisher nicht bilanzierenden Instituten die Einnahmenüberschußrechnungen der letzten drei vollen Geschäftsjahre (ist das Institut weniger als drei Jahre tätig, sind die fehlenden Unterlagen durch Planbilanzen und Plangewinn- und Planverlustrechnungen zu ersetzen) sowie eine durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft mit dem Bestätigungsvermerk versehene Eröffnungsbilanz für das Jahr 1998;

- 5. die verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Muster der verwendeten Kundenverträge und des Werbematerials;

- 6. wesentliche Verträge mit Vertriebs- oder sonstigen Kooperationspartnern.

Für die Ergänzungsanzeige gelten § 1 Abs. 1 Satz 2, 3 und 6 und § 8 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Anzeigenverordnung entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 2 ErgAnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/ErgAnzV/2

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