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# § 1 ErgAnzV — Allgemeine Angaben

Ergänzungsanzeigenverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ergänzungsanzeigen nach § 64e Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) sind dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) schriftlich in zweifacher Ausfertigung und der Hauptverwaltung der zuständigen Landeszentralbank in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Sie müssen folgende Angaben enthalten:

- 1. Firma, Rechtsform, Sitz unter Angabe der Postadresse, gegebenenfalls Verband, dem das Institut angehört, und Geschäftszweck des Instituts;

- 2. die Beschreibung der Geschäfte, die fortgeführt werden sollen;

- 3. die Geschäftsleiter unter Angabe ihrer Wohnadresse und die Zusammensetzung der sonstigen gesetzlichen Organe des Instituts;

- 4. die an dem Institut gehaltenen bedeutenden Beteiligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) unter Angabe der Inhaber, der Höhe und der Struktur dieser Beteiligungen;

- 5. die von dem Institut gehaltenen unmittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 3 KWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 4 zur Anzeigenverordnung;

- 6. die engen Verbindungen im Sinne des § 1 Abs. 10 KWG unter Verwendung des Vordrucks der Anlage 6 zur Anzeigenverordnung;

- 7. die inländischen Zweigstellen unter Angabe der Postadresse;

- 8. die Zweigniederlassungen im Ausland unter Angabe der Postadresse und unter Beifügung einer Kopie der von der zuständigen Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates erteilten Zulassung;

- 9. den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr unter Angabe der betroffenen Staaten und Beschreibung der Dienstleistung; soweit die grenzüberschreitenden Dienstleistungen in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums erbracht werden, ist die Zulässigkeit dieser Tätigkeiten nachzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 1 ErgAnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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