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§ 2 ErdölFrV 5 — Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Fünfte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes

Historische Fassung: Stand 08.03.2022 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.