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§ 1 ErdölFrV 5 — Freigabe von Vorräten

Fünfte Verordnung über die Freigabe von Vorräten des Erdölbevorratungsverbandes

Historische Fassung: Stand 08.03.2022 bis 01.09.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Erdölbevorratungsverband kann vorübergehend folgende geringere Mengen an Erdölerzeugnissen, als nach dem Erdölbevorratungsgesetz vorgeschrieben ist, halten:

1.
Rohöl im Umfang von 289 000 Tonnen,
2.
Dieselkraftstoff im Umfang von 95 000 Tonnen Rohöläquivalent,
3.
Heizöl im Umfang von 50 000 Tonnen Rohöläquivalent.