nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 37 ErdölBevG 2012 — Übrige Meldepflichten

Erdölbevorratungsgesetz  
Stand: 10.01.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Erdölbevorratungsverband übermittelt dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle monatlich die Angaben, die er zur Berechnung der Beiträge von seinen Mitgliedern oder zum Zwecke der Beitragserstattung von seinen Nichtmitgliedern erhalten hat. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die Angaben nachzuprüfen.

(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt der Kommission der Europäischen Union monatlich eine Statistik über die Höhe der im Geltungsbereich dieses Gesetzes von Unternehmen gehaltenen Bestände, deren Bevorratung mit diesem Gesetz nicht vorgeschrieben ist. Es gewährleistet dabei den Schutz sensibler Daten und gibt keine Namen von Eigentümern an.

---

Zitiervorschlag: § 37 ErdölBevG 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/Erd%C3%B6lBevG%202012/37

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
