Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke
1.
die Mündelsicherheit der Erbbaurechtshypotheken abweichend von den Vorschriften der §§ 18 bis 20 regeln,
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Die Landesgesetzgebung kann für die innerhalb ihres Geltungsbereichs belegenen Grundstücke