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# § 18 ErbStG 1974 — Mitgliederbeiträge

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 06.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Beiträge an Personenvereinigungen, die nicht lediglich die Förderung ihrer Mitglieder zum Zweck haben, sind steuerfrei, soweit die von einem Mitglied im Kalenderjahr der Vereinigung geleisteten Beiträge 300 Euro nicht übersteigen. § 13 Abs. 1 Nr. 16 und 18 bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 18 ErbStG 1974

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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