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# § 8 ErMiV — Kennzeichnung

Erhaltungsmischungsverordnung  
Stand: 05.10.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Saatgut einer Erhaltungsmischung darf nur in Packungen in den Verkehr gebracht werden, auf denen sich ein Herstelleretikett, ein Aufdruck oder ein Stempel mit folgenden Angaben befindet:

- 1. die Angabe „EU-Norm“,

- 2. Name und Anschrift des Herstellers,

- 3. je nach Erntemethode die Angabe „direkt geerntete Mischung“ oder „angebaute Mischung“,

- 4. das Jahr der Verschließung mit der Angabe „verschlossen ... “,

- 5. die Ursprungsgebiete,

- 6. das Quellgebiet,

- 7. den Entnahmeort,

- 8. die Angabe „Erhaltungsmischung“,

- 9. die Erhaltungsmischungsnummer,

- 10. die prozentuale Zusammensetzung (Gewichtsprozent) der Mischung; bei direkt geernteten Mischungen genügt es, die Arten oder Unterarten anzugeben, die als Bestandteil der Mischung für den Lebensraum am Entnahmeort typisch sind,

- 11. angegebenes Netto- oder Bruttogewicht,

- 12. bei Angaben des Gewichtes und im Falle der Verwendung von granulierten Pflanzenschutzmitteln, Granulierungsstoffen oder anderen festen Zusätzen, die Art des Zusatzstoffes und das ungefähre Verhältnis zwischen dem Gewicht des reinen Saatgutes und dem Gesamtgewicht,

- 13. die Keimfähigkeit für Bestandteile angebauter Mischungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 4; erfüllen mehr als fünf der in Frage kommenden Bestandteile der angebauten Mischung nicht die erforderlichen Keimfähigkeitsnormen, dann genügt die Angabe eines Durchschnittswertes der Keimfähigkeit,

- 14. bei Erhaltungsmischungen nach § 4 Absatz 2 einen Hinweis darauf, dass die betreffende Erhaltungsmischung Zumischungen aus angrenzenden Ursprungsgebieten enthält; hierbei sind die zugemischten Arten für das jeweilige Ursprungsgebiet anzugeben.

(2) Wird der Erhaltungsmischung beim Inverkehrbringen ein Lieferschein beigefügt, der die vollständigen Angaben nach Absatz 1 enthält, genügt es, auf dem Etikett nur die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5, 8 und 9 sowie 11 und 12 und im Fall der Nummer 14 nur den nach dem ersten Halbsatz anzugebenden Hinweis aufzuführen. Wenn der Umfang der Angaben nach Absatz 1 Nummer 6 und 7 die Lesbarkeit des Lieferscheines erschwert, können diese Angaben auf dem Lieferschein entfallen, soweit sich der Inverkehrbringer durch eine entsprechende Erklärung auf dem Lieferschein verpflichtet, die entfallenen Angaben dem Käufer der Erhaltungsmischung auf Verlangen schriftlich oder auf elektronischem Wege unverzüglich mitzuteilen.

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Zitiervorschlag: § 8 ErMiV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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