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# § 6 EpiGesAusbSichV — Eignungs- oder Kenntnisprüfung

Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite  
Historische Fassung: Stand 31.03.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Abweichend von den jeweiligen Regelungen zum praktischen Teil der Eignungs- oder Kenntnisprüfung, die einen Patientenkontakt vorsehen, kann die zuständige Behörde vorgeben, dass dieser Prüfungsteil mit geeigneten Modellen, Simulationspersonen oder Fallvorstellungen durchgeführt wird.

(2) Von den jeweiligen Regelungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses der Eignungs- oder Kenntnisprüfung kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde hinsichtlich der Anzahl und der erforderlichen Qualifikation der Prüferinnen oder Prüfer abgewichen werden. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse muss sicherstellen, dass das Erreichen des Prüfungsziels festgestellt werden kann. Der Prüfungsausschuss muss insgesamt aus mindestens drei Personen bestehen. Die zuständige Behörde beachtet bei der Bestellung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben in Satz 2 und 3.

(3) § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 6 EpiGesAusbSichV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EpiGesAusbSichV/6

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