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# § 4 EpiGesAusbSichV — Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite  
Historische Fassung: Stand 31.03.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von den jeweiligen Regelungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses kann hinsichtlich der Anzahl und hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation der Prüferinnen oder Prüfer abgewichen werden. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse muss sicherstellen, dass das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels überprüft werden kann. Der Prüfungsausschuss muss insgesamt aus mindestens drei Personen bestehen. Die zuständige Behörde beachtet bei der Bestellung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben in Satz 2 und 3.

(2) Im Fall einer Verkleinerung des Prüfungsausschusses hat die zuständige Behörde Aufgaben, die bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugewiesen sind, den verbleibenden Mitgliedern zuzuweisen.

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Zitiervorschlag: § 4 EpiGesAusbSichV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EpiGesAusbSichV/4?asof=2021-03-31

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