nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 4 EpiGesAusbSichV — Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse

Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite  
Historische Fassung: Stand 16.06.2020 bis 31.03.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Von den jeweiligen Regelungen zur Zusammensetzung des Prüfungsausschusses kann hinsichtlich der Anzahl und hinsichtlich der erforderlichen Qualifikation der Prüferinnen oder Prüfer abgewichen werden. Die Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse muss sicherstellen, dass das Erreichen des jeweiligen Ausbildungsziels überprüft werden kann. Der Prüfungsausschuss muss insgesamt aus mindestens drei Personen bestehen. Die zuständige Behörde beachtet bei der Bestellung der Prüfungsausschüsse die Vorgaben in Satz 2 und 3.

(2) Im Fall einer Verkleinerung des Prüfungsausschusses hat die zuständige Behörde Aufgaben, die bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses zugewiesen sind, den verbleibenden Mitgliedern zuzuweisen.

---

Zitiervorschlag: § 4 EpiGesAusbSichV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EpiGesAusbSichV/4?asof=2020-06-16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
