nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 EpiGesAusbSichV — Verlängerung der Ausbildung

Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite  
Historische Fassung: Stand 31.03.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ist das Erreichen des Ausbildungsziels auf Grund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite in der vorgesehenen Ausbildungszeit nicht möglich, kann die zuständige Behörde auf Antrag der oder des Auszubildenden die Ausbildung über die vorgesehene Dauer hinaus verlängern.

(2) Die Verlängerung der Ausbildung erfolgt in dem zeitlichen Umfang, der erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen.

(3) Die Ausbildung darf um höchstens sechs Monate verlängert werden. Weitergehende Möglichkeiten zur Verlängerung der Ausbildung nach den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe bleiben unberührt.

---

Zitiervorschlag: § 3 EpiGesAusbSichV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EpiGesAusbSichV/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
