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# § 2 EpiGesAusbSichV — Unterrichtsgestaltung

Verordnung zur Sicherung der Ausbildungen in den Gesundheitsfachberufen während einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite  
Historische Fassung: Stand 31.03.2021 bis 26.11.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Für den theoretischen und praktischen Unterricht können für die jeweiligen Gesundheitsfachberufe digitale oder andere geeignete Unterrichtsformate genutzt werden. Die zuständige Behörde kann das Nähere zur Ausgestaltung dieser Unterrichtsformate regeln.

(2) Sofern die zuständige Behörde für die Durchführung des praktischen Teils der staatlichen Prüfung Abweichungen nach § 5 vorgibt, soll das danach festgelegte Prüfungsformat in geeigneter Weise in die Unterrichtsgestaltung und in die Prüfungsvorbereitung integriert werden.

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Zitiervorschlag: § 2 EpiGesAusbSichV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EpiGesAusbSichV/2

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