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# § 4 EpiAAppOAbwV — Praktische Ausbildung

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite  
Außer Kraft: § 4 ist seit 28.06.2022 nicht mehr im EpiAAppOAbwV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 07.07.2020.

(1) Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker können Auszubildenden bis zu einem Umfang von höchstens einem Viertel der in einer Apotheke abzuleistenden praktischen Ausbildung Aufgaben zur Erledigung außerhalb der Apotheke übertragen werden, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke infolge der epidemischen Lage von nationaler Tragweite trifft, erforderlich ist.

(2) Sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert, können die in § 4 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen in Form von digitalen Lehrformaten und unter Verwendung von Medien oder anderen geeigneten Lehrformaten durchgeführt werden.

(3) Abweichend von § 4 Absatz 5 der Approbationsordnung für Apotheker kann die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen infolge der epidemischen Lage von nationaler Tragweite auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.

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Zitiervorschlag: § 4 EpiAAppOAbwV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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