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# § 3 EpiAAppOAbwV — Famulatur

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite  
Außer Kraft: § 3 ist seit 28.06.2022 nicht mehr im EpiAAppOAbwV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 07.07.2020.

(1) Die Famulatur kann abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker auch in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat.

(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 4 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Ableistung der Famulatur in Abschnitten von weniger als vier Wochen zulässig, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

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Zitiervorschlag: § 3 EpiAAppOAbwV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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