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§ 3 EpiÄApprO2002AbwV — Krankenpflegedienst

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Außer Kraft: § 3 ist seit 30.07.2022 nicht mehr im EpiÄApprO2002AbwV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 05.04.2020.

Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat. Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den regulären Krankenpflegedienst unabhängig von der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet.