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§ 2 EpiÄApprO2002AbwV — Unterrichtsveranstaltungen

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Außer Kraft: § 2 ist seit 30.07.2022 nicht mehr im EpiÄApprO2002AbwV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 05.04.2020.

(1) Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Vorlesungen, Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

(2) Praktische Übungen können abweichend von § 2 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern dies die epidemische Lage von nationaler Tragweite erfordert. Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.