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§ 11 EpiÄApprO2002AbwV — Eignungsprüfung

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Außer Kraft: § 11 ist seit 30.07.2022 nicht mehr im EpiÄApprO2002AbwV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 09.07.2020.

Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.