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§ 10 EpiÄApprO2002AbwV — Meldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung

Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Außer Kraft: § 10 ist seit 30.07.2022 nicht mehr im EpiÄApprO2002AbwV enthalten. Angezeigt wird die letzte bekannte Fassung, Stand 05.04.2020.

(1) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 melden sich die Studierenden für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abweichend von § 10 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte im letzten Studienhalbjahr, nach dem das vorzeitige Praktische Jahr frühestens stattfinden darf. Die nach § 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte zuständige Stelle hat in diesen Fällen vor dem Zeitpunkt nach § 5 Absatz 2 Satz 1 über die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung zu entscheiden.

(2) In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 2 ist abweichend von § 10 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe d der Approbationsordnung für Ärzte bei der Meldung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht vorzulegen. Die Zulassung zum Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 10 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte darf erst erfolgen, wenn der nach Landesrecht zuständigen Stelle das Zeugnis über das Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung vorliegt.