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§ 4 EntsorgFondsGZVereinnV — Schriftliche Zahlungsaufforderung

Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für Zahlungen nach § 8 Absatz 1 und 2 des Entsorgungsfondsgesetzes schickt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle dem Einzahlenden eine schriftliche Zahlungsaufforderung zu. In der Zahlungsaufforderung sind anzugeben:

1.
wesentliche Gründe für die Zahlungsaufforderung,
2.
Höhe des zu zahlenden Betrags,
3.
Frist für die Leistung der Zahlung.