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# § 1 EntsorgÜG — Übergang der Finanzierungspflicht für Anlagen zur Endlagerung radioaktiver Abfälle

Entsorgungsübergangsgesetz  
Stand: 19.06.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die folgenden künftigen Verpflichtungen des Betreibers einer in Anhang 1 des Entsorgungsfondsgesetzes aufgeführten Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität gehen an den Fonds nach dem Entsorgungsfondsgesetz über, wenn für die Anlage der nach § 7 Absatz 2 des Entsorgungsfondsgesetzes fällige Grundbetrag oder die erste Rate auf Grundlage einer nach § 7 Absatz 4 Satz 3 des Entsorgungsfondsgesetzes wirksamen Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt wurde:

- 1. Entrichtung von Kosten oder Entgelten aufgrund von § 21a des Atomgesetzes;

- 2. Entrichtung von Beiträgen und Vorausleistungen aufgrund von § 21b des Atomgesetzes sowie

- 3. Entrichtung von Umlagen aufgrund von § 28 des Standortauswahlgesetzes.

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Zitiervorschlag: § 1 EntsorgÜG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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