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# § 4 EntschVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Landschaftsversammlungen und der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr

Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der monatlichen Vollpauschale für Mitglieder der Landschaftsversammlungen und für Mitglieder der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr beträgt 242,10 Euro, die Höhe der monatlichen Teilpauschale beträgt 118,30 Euro. Abweichend von Satz 1 kann die Landschaftsversammlung beschließen, dass die Aufwandsentschädigungen ausschließlich in Form eines Sitzungsgeldes geleistet werden.

(2) Im Falle von Absatz 1 Satz 1 wird bei Zahlung der monatlichen Teilpauschale diese zuzüglich eines Sitzungsgeldes in Höhe von 61,90 Euro gezahlt. Hat die Landschaftsversammlung von Absatz 1 Satz 2 Gebrauch gemacht, beträgt das Sitzungsgeld 123,90 Euro. § 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt 78,80 Euro.

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Zitiervorschlag: § 4 EntschVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/4

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