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# § 3 EntschVO NRW (Nordrhein-Westfalen) — Aufwandsentschädigungen für Mitglieder der Kreistage

Entschädigungsverordnung Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Höhe der monatlichen Voll- oder Teilpauschale beträgt für Mitglieder der Kreistage

in Kreisen

1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern für die Vollpauschale 427,90 Euro oder für die Teilpauschale 349,10 Euro und

2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohner für die Vollpauschale 546,20 Euro oder für die Teilpauschale 467,40 Euro.

(2) § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Für sachkundige Bürgerinnen und Bürger oder sachkundige Einwohnerinnen und Einwohner gilt § 2 Absatz 4 Satz 1 und 2 entsprechend. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt in Kreisen

1. mit bis zu 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 45,10 Euro und

2. mit über 200 000 Einwohnerinnen und Einwohnern 56,30 Euro.

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Zitiervorschlag: § 3 EntschVO NRW (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntschVO%20NRW/3

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