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§ 25 EntschFinV — Besicherung von Zahlungsverpflichtungen

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das CRR-Kreditinstitut hat zur Absicherung der Zahlungsverpflichtungen Finanzsicherheiten zu leisten. Der Marktwert der Finanzsicherheiten abzüglich eines Bewertungsabschlags nach § 30 (Anrechnungswert) muss fortwährend der Summe der von dem CRR-Kreditinstitut übernommenen Zahlungsverpflichtungen entsprechen.