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# § 18 EntschFinV — Verzugszinsen

Entschädigungseinrichtungs-Finanzierungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wird bis zum Ablauf eines Monats nach dem Fälligkeitstag der jeweilige Beitrag, ein vorläufiger Beitrag oder die jeweilige Zahlung nicht entrichtet, erhebt die Entschädigungseinrichtung Verzugszinsen. Die Entschädigungseinrichtung sieht von der Erhebung von Verzugszinsen ab, sofern die Verzugszinsen 50 Euro nicht überschreiten. Ergänzend gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Schuldnerverzug entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 18 EntschFinV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntschFinV/18

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