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§ 1 EntschBVöffBankV

Verordnung über die Zuweisung von Aufgaben und Befugnissen einer Entschädigungseinrichtung an die Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.10.2021. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH werden die Aufgaben und Befugnisse einer Entschädigungseinrichtung für die in § 24 Absatz 1 Nummer 2 des Einlagensicherungsgesetzes genannten öffentlich-rechtlichen Institute zugewiesen.