§ 1 EntZustVEnWG (Brandenburg)

Enteignungszuständigkeitsverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme der Grundstücke zur Ausführung von Vorarbeiten und über die Art der Durchführung und den Umfang der Enteignung ist das Ministerium des Innern (Enteignungsbehörde).