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# § 49 EntGBbg (Brandenburg) — Durchgangserwerb

Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Enteignungsantragsteller ist verpflichtet, die enteigneten Flächen innerhalb der Verwendungsfrist (§ 30 Abs. 1 Nr. 3) den anzusiedelnden Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Wohnungseigentümern (Teileigentümern) auf der Grundlage des Bedarfs zum Erwerb mit Bebauungsverpflichtung auch unter Berücksichtigung des Bedarfs an Mietwohnungen anzubieten. Soweit Flächen für Mietwohnungen bestimmt sind, kann ein Angebot mit der Verpflichtung verbunden werden, Mietwohnungen für Personen bereitzuhalten, die aufgrund des Braunkohlenabbaus ihre Wohnungen verlieren. Die für den Erschließungs- und Gemeinbedarf erforderlichen Flächen sind der Gemeinde anzubieten, in der die Wiederansiedlungsfläche liegt. Die freihändig erworbenen Flächen sollen in das Angebot einbezogen werden. Die Verwendungsfrist beginnt nicht vor Wirksamwerden der städtebaulichen Satzung. Die geforderte Gegenleistung darf nicht höher sein als die vom Enteignungsantragsteller gemäß § 10 geleistete anteilige Entschädigung zuzüglich von ihm auf das Bauland oder das Recht gemachte Aufwendungen, soweit diese zu einer Steigerung des Verkehrswerts geführt haben.

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Zitiervorschlag: § 49 EntGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EntGBbg/49

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