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# § 48 EntGBbg (Brandenburg) — Bedarfsermittlung

Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Enteignungsantragsteller ermittelt für Wiederansiedlungen, die aufgrund verbindlicher Braunkohlenpläne erforderlich werden, den notwendigen Flächenbedarf. Der Bedarf an Flächen ist nach Maßgabe der bisherigen Wohn- und Infrastruktur sowie Siedlungsdichte in der umzusiedelnden Ortschaft, einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und einer sozialgerechten Bodennutzung der Wiederansiedlungsflächen zu ermitteln. Hierbei ist der Gemeinde, in der die Wiederansiedlungsfläche liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die von der Wiederansiedlung Betroffenen im Sinne von § 46 sind bei der Ermittlung des Bedarfs zu befragen. Der Enteignungsantragsteller soll die beabsichtigte zeitliche Abwicklung der Wiederansiedlung darstellen.

(2) Die Unterlagen über den ermittelten Bedarf sind dem Enteignungsantrag (§ 19) beizufügen. Sie sind bis zur Entscheidung hierüber dem jeweiligen Bedarf anzupassen. Änderungen sind der Enteignungsbehörde zusammen mit dem Nachweis mitzuteilen, daß der Gemeinde, in der die Wiederansiedlungsfläche liegt, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde.

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Zitiervorschlag: § 48 EntGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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