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§ 66 EnergieStV — Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

Energiesteuer-Durchführungsverordnung

Stand: 08.09.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 des Gesetzes und stellt einen Erlaubnisschein als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(2) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.