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# § 10 EndlagerVlV — Vorausleistungen für vor Inkrafttreten der Verordnung entstandenen Aufwand

Endlagervorausleistungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorausleistungen werden erhoben für den ab 1. Januar 1977 entstandenen notwendigen Aufwand. Der gesamte Aufwand für den vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegenden Zeitraum wird nach § 4 ermittelt und zu zwei Dritteln nach Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben. Ein Drittel dieses Aufwandes wird bei der erstmaligen Erhebung von Vorausleistungen für den Aufwand, der nach Inkrafttreten dieser Verordnung entstanden ist, miterhoben.

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Zitiervorschlag: § 10 EndlagerVlV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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