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# § 15 EndlSiAnfV — Errichtung des Endlagers

Endlagersicherheitsanforderungsverordnung  
Stand: 15.10.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Errichtung des Endlagers umfasst alle Auffahrungen sowie die weiteren über- und untertägigen baulichen und technischen Maßnahmen, durch die das Endlager so vorbereitet wird, dass anschließend die Einlagerung von radioaktiven Abfällen erfolgen kann.

(2) Zur Errichtung des Endlagers zählen insbesondere

- 1. die Errichtung der übertägigen Betriebs- und Infrastrukturgebäude sowie die Errichtung der Einrichtungen zur zeitweiligen Lagerung und Handhabung von Endlagergebinden,

- 2. die Errichtung der Zugangs- und Bewetterungsbauwerke,

- 3. das Auffahren der untertägigen Infrastrukturbereiche und das Auffahren der Ansatzpunkte für Zugangsstrecken zu den Bereichen des Endlagerbergwerks, die für die Einlagerung von radioaktiven Abfällen vorgesehen sind,

- 4. die Installation aller technischen Einrichtungen, die für die untertägige Handhabung und Einlagerung von Endlagergebinden erforderlich sind, und

- 5. die Bereitstellung aller technischen Einrichtungen, die für eine mögliche Rückholung von eingelagerten Endlagergebinden erforderlich sind.

(3) § 9 Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 15 EndlSiAnfV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EndlSiAnfV/15

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