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# § 5 EnWPrV — Handlungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten“

Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung  
Historische Fassung: Stand 10.01.2020 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Im Handlungsbereich „Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Marktmechanismen der Energiewirtschaft zu analysieren, zu präsentieren und zu erläutern sowie auf dieser Grundlage Vorschläge zu erarbeiten, um die Entwicklung des Marktes zu prognostizieren und das Unternehmen langfristig wirtschaftlich und technisch stabil zu positionieren. Dabei sollen auch rechtliche, technische, ökologische, wirtschaftliche und gesellschaftliche Aspekte zielorientiert und situationsbezogen berücksichtigt werden.

(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:

- 1. Bedeutung von Marktteilnehmern und Wertschöpfungsstufen in der energiewirtschaftlichen und technischen Leistungserstellung berücksichtigen,

- 2. energiewirtschaftliche Zusammenhänge und Zahlungsströme beurteilen und deren Bedeutung und Einflüsse auf die Unternehmensziele bewerten,

- 3. Entwicklung und Umsetzung strategischer Unternehmensziele unterstützen,

- 4. betriebliche Funktionen bewerten und deren Zusammenwirken im Kontext der Unternehmensziele interpretieren,

- 5. Bilanzen, Jahres- und Tätigkeitsabschlüsse zur Einschätzung der Unternehmenssituation anhand von Kennzahlen beurteilen,

- 6. wirtschaftliche Auswirkungen von Veränderungen der rechtlichen, technischen und technologischen Rahmenbedingungen erkennen und bewerten sowie

- 7. Kalkulations- und Controllingmethoden einsetzen, Abweichungsanalysen erstellen, Schwachstellen und Risiken identifizieren und bewerten sowie Lösungen für die festgestellten Defizite erarbeiten.

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Zitiervorschlag: § 5 EnWPrV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnWPrV/5

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