nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 4 EnWPrV — Handlungsbereiche

Energiewirtschaftsfachwirtprüfungsverordnung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 28.09.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Prüfung erstreckt sich auf die folgenden Handlungsbereiche:

1.
Marktmechanismen analysieren und Vorschläge zur Unternehmenspositionierung erarbeiten,
2.
Energiebeschaffung und Energievertrieb durchführen,
3.
Netzmanagement im regulierten und nicht regulierten Geschäftsfeld unterstützen sowie
4.
Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit mit internen und externen Partnern sicherstellen.