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§ 94 EnWG — Zwangsgeld

Energiewirtschaftsgesetz

Historische Fassung: Stand 30.07.2021 bis 05.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Regulierungsbehörde kann ihre Anordnungen nach den für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden Vorschriften durchsetzen. Sie kann auch Zwangsmittel gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts anwenden. Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 1 000 Euro und höchstens zehn Millionen Euro.