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# § 7b EnWG 2005 — Entflechtung von Gasspeicheranlagenbetreibern und Transportnetzeigentümern

Energiewirtschaftsgesetz  
Stand: 30.07.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Auf Transportnetzeigentümer, soweit ein Unabhängiger Systembetreiber im Sinne des § 9 benannt wurde, und auf Betreiber von Gasspeicheranlagen, die Teil eines vertikal integrierten Unternehmens sind und zu denen der Zugang technisch und wirtschaftlich erforderlich ist für einen effizienten Netzzugang im Hinblick auf die Belieferung von Kunden, sind § 7 Absatz 1 und § 7a Absatz 1 bis 5 entsprechend anwendbar.

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Zitiervorschlag: § 7b EnWG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/7b

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