(1) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen. Satz 1 gilt nicht für
Die Beschlusskammern werden nach Bestimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gebildet. Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Satz 2 können auch von den Beschlusskammern getroffen werden.
(2) Die Beschlusskammern entscheiden in der Besetzung mit einem oder einer Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzenden. Vorsitzende und Beisitzende müssen Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben.
(3) Bei der Bundesnetzagentur wird eine Große Beschlusskammer eingerichtet. Sie besteht aus dem Präsidium der Bundesnetzagentur sowie den sachlich zuständigen Beschlusskammervorsitzenden und Abteilungsleitungen der Bundesnetzagentur. Die Große Beschlusskammer trifft bundesweit einheitliche Festlegungen zu den Bedingungen und Methoden für den Netzzugang und zu den Bedingungen und Methoden zur Ermittlung der dafür erhobenen Entgelte nach den §§ 20 bis 23a, 24 bis 24b sowie 28o Absatz 3. Die Große Beschlusskammer kann die Festlegung einer zuständigen Beschlusskammer nach Absatz 1 übertragen. Die Große Beschlusskammer entscheidet jeweils in der Besetzung mit dem Präsidenten oder seiner Vertretung als Vorsitzenden und fünf Beisitzenden. Ihre Entscheidungen werden mit der Mehrheit der zur jeweiligen Entscheidung stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(4) Die Mitglieder der Beschlusskammern dürfen weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch dürfen sie Mitglied des Vorstandes oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein oder einer Regierung oder einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes angehören.