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# § 50g EnWG 2005 — Flexibilisierung der Gasbelieferung

Energiewirtschaftsgesetz  
Historische Fassung: Stand 05.01.2024 bis 01.05.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) In einem Vertrag, der die Mindestbelieferung eines Letztverbrauchers mit Gas in einem bestimmten Zeitraum zum Gegenstand hat, sind Vereinbarungen, die eine Weiterveräußerung nicht verbrauchter Mindestabnahmemengen untersagen, unwirksam.

(2) Verzichtet ein Letztverbraucher mit registrierender Leistungsmessung in einem Vertrag, der die Mindestbelieferung einer Anlage mit Gas zum Gegenstand hat, ganz oder teilweise auf den Bezug der Mindestabnahmemengen, hat der Letztverbraucher gegenüber dem Lieferanten einen Anspruch auf Verrechnung der entsprechenden Abnahmemengen. Der Anspruch auf Verrechnung besteht für den jeweils zu dem nach dem Zeitraum korrespondierenden, börslichen Großhandelspreis abzüglich einer Aufwandspauschale in Höhe von 10 Prozent der nicht bezogenen Gasmengen.

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Zitiervorschlag: § 50g EnWG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/50g?asof=2024-01-05

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