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§ 26 EnWG — Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen im Bereich der leitungsgebundenen Versorgung mit Erdgas

Energiewirtschaftsgesetz

Historische Fassung: Stand 30.07.2021 bis 24.05.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Der Zugang zu den vorgelagerten Rohrleitungsnetzen und zu Gasspeicheranlagen erfolgt abweichend von den §§ 20 bis 24 auf vertraglicher Grundlage nach Maßgabe der §§ 27 und 28.