§ 16a EnWG 2005 — Aufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen

Energiewirtschaftsgesetz

Stand: 05.01.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die §§ 15 und 16 Absatz 1 bis 4a gelten für Betreiber von Gasverteilernetzen im Rahmen ihrer Verteilungsaufgaben entsprechend, soweit sie für die Sicherheit und Zuverlässigkeit der Gasversorgung in ihrem Netz verantwortlich sind.