nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 117b EnWG 2005 — Verwaltungsvorschriften

Energiewirtschaftsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesregierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Durchführung der Verfahren nach den §§ 43 bis 43d sowie 43f und 43g, insbesondere über

- 1. die Vorbereitung des Verfahrens,

- 2. den behördlichen Dialog mit dem Vorhabenträger und der Öffentlichkeit,

- 3. die Festlegung des Prüfungsrahmens,

- 4. den Inhalt und die Form der Planunterlagen,

- 5. die Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Zügigkeit der Verfahrensabläufe und der vorzunehmenden Prüfungen,

- 6. die Durchführung des Anhörungsverfahrens,

- 7. die Einbeziehung der Umweltverträglichkeitsprüfung in das Verfahren,

- 8. die Beteiligung anderer Behörden und

- 9. die Bekanntgabe der Entscheidung.

---

Zitiervorschlag: § 117b EnWG 2005

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnWG%202005/117b

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
