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# § 6b EnVKV — Anforderungen an technische Werbeschriften

Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung  
Stand: 04.03.2021 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Sofern in der technischen Werbeschrift für ein Produktmodell die spezifischen technischen Parameter des Produktmodells beschrieben werden, haben Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass in derselben technischen Werbeschrift auch

- 1. Informationen über den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt werden oder

- 2. hingewiesen wird

  - a) auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und

  - b) auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.

Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass in technischen Werbeschriften nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden.

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Zitiervorschlag: § 6b EnVKV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKV/6b

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