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# § 14 EnVKG 2012 — Aufgaben der beauftragten Stelle

Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen

- 1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,

- 2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3 und 4.

(2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüberwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchführung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1 sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Fragestellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.

(3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes Informationsangebot zu den Anforderungen an die Energieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel, die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstützen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu erfüllen.

(4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Prozess der Verabschiedung von Verordnungen der Europäischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der Richtlinie 2010/30/EU.

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Zitiervorschlag: § 14 EnVKG 2012

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnVKG%202012/14

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