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# § 5 EnStatG 2017 — Erhebungen in der Wärmewirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

Energiestatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, bei allen Betreibern von Heizwerken ab einer installierten Nettonennleistung von 1 Megawatt thermisch und bei allen Betreibern von Anlagen zur netzgebundenen Wärmeversorgung einschließlich wärmegeführter Blockheizkraftwerke, soweit deren Anlagen nicht bereits nach § 3 erfasst werden, sowie bei Dritten, die sich dieser Anlagen zur Verteilung bedienen, jährlich für das Vorjahr Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

- 1. die Menge der erzeugten Wärme sowie bei wärmegeführten Anlagen die Menge der erzeugten Elektrizität, jeweils getrennt nach eingesetzten Energieträgern,

- 2. die Menge der bezogenen Wärme, getrennt nach Lieferantengruppen,

- 3. die Menge der abgegebenen Wärme, getrennt nach Abnehmergruppen,

- 4. die Menge des Bestands an Energieträgern, getrennt nach Energiegehalt,

- 5. die Menge der eingesetzten Energieträger zur Erzeugung von Wärme und Elektrizität, jeweils getrennt nach Arten und Energiegehalt,

- 6. die Menge des Eigenverbrauchs von Wärme und Elektrizität,

- 7. die installierte thermische Speicherkapazität,

- 8. die Menge der Netzverluste,

- 9. die Art und die installierte elektrische Nettonennleistung und thermische Nettonennleistung der Anlagen,

- 10. bei Wärmenetzen die vorwiegend verwendeten Wärmeträger,

- 11. die Anzahl der Wärmenetze sowie deren gesamte Trassenlänge,

- 12. den Umfang des Zu- und Rückbaus von Wärmenetzen,

- 13. die Menge der eingeführten Wärme und die Menge der ausgeführten Wärme.

Alle Angaben mit Ausnahme der Angaben nach Satz 1 Nummer 7 und 13 sind länderweise zu erfassen.

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Zitiervorschlag: § 5 EnStatG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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