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# § 4 EnStatG 2017 — Erhebungen in der Gaswirtschaft einschließlich der erneuerbaren Energien

Energiestatistikgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich bei allen Betreibern von Anlagen

- 1. zur Gewinnung von Erdgas die Menge des gewonnenen Erdgases,

- 2. zum Transport von Erdgas Angaben über die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,

- 3. zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  - a) Speichersaldo am Monatsende,

  - b) Speicherfüllstände am Monatsende.

(2) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, monatlich

- 1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  - a) die Menge des gewonnenen Erdgases,

  - b) die Menge des Eigenverbrauchs,

- 2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Erdgas oder Biogas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  - a) die Menge des in das Fernleitungsnetz eingespeisten Erdgases,

  - b) die Menge des in das Fernleitungsnetz eingespeisten Biogases,

  - c) die Menge des aus dem Fernleitungsnetz ausgespeisten Gases,

  - d) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,

  - e) die Menge des Eigenverbrauchs,

- 3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Erdgas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  - a) den Speichersaldo am Monatsende,

  - b) die Speicherfüllstände am Monatsende,

  - c) die Menge des Eigenverbrauchs.

(3) Die Erhebung erfasst, jeweils bezogen auf das Inland, jährlich für das Vorjahr

- 1. bei allen Betreibern von Anlagen zur Gewinnung und Erzeugung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  - a) die Menge des gewonnenen und erzeugten Gases,

  - b) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,

  - c) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen,

  - d) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,

  - e) die Menge des abgefackelten Gases,

  - f) die Menge des Eigenverbrauchs,

  - g) die Menge der sonstigen Verluste,

- 2. bei allen Betreibern von Anlagen zum Transport von Gas durch Fernleitungen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  - a) die Menge des eingespeisten Gases,

  - b) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas in physischen Mengen, getrennt nach Nachbarstaaten,

  - c) die Menge des Eigenverbrauchs,

  - d) die Menge der sonstigen Verluste,

- 3. bei allen Betreibern von Anlagen zur Speicherung von Gas Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  - a) die Anzahl, die Art, das Arbeitsvolumen und die maximale Ausspeiseleistung der Speicher,

  - b) die am Jahresende kumulierte Menge des eingespeisten Gases und die am Jahresende kumulierte Menge des ausgespeisten Gases,

  - c) die Menge des Eigenverbrauchs,

  - d) die Menge der sonstigen Verluste,

- 4. bei allen Betreibern von Gasverteilernetzen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  - a) die Menge des in das Gasverteilernetz eingespeisten Gases,

  - b) die Menge des Eigenverbrauchs,

  - c) die Menge der sonstigen Verluste,

- 5. bei allen Gaslieferanten und Großhändlern Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen:

  - a) die Ein- und Ausfuhr von Erdgas nach Vertragsmengen, getrennt nach Ursprungs- und Bestimmungsstaaten,

  - b) die Menge des abgesetzten Gases, getrennt nach Abnehmergruppen,

  - c) die Erlöse aus dem Absatz von Gas, getrennt nach Abnehmergruppen.

Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 4 Buchstabe a sind auch nach Gasarten getrennt zu erfassen. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c und d und Nummer 4 Buchstabe b und c schließen Erdgasverdichterstationen mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe c schließen Kissengas mit ein. Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c, Nummer 2 Buchstabe a, c und d, Nummer 3 Buchstabe b, Nummer 4 Buchstabe a sowie Nummer 5 Buchstabe b und c sind auch länderweise zu erfassen.

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Zitiervorschlag: § 4 EnStatG 2017

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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