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# § 8 EnSikuMaV — Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung  
Historische Fassung: Stand 05.10.2022 bis 17.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Beleuchtung von öffentlichen Nichtwohngebäuden und Baudenkmälern von außen mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung ist untersagt. Ausgenommen sind kurzzeitige Beleuchtungen bei Kulturveranstaltungen und Volksfesten sowie die Beleuchtung anlässlich traditioneller und religiöser Feste.

(2) Die Untersagung nach Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Beleuchtung zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich ist und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden kann.

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Zitiervorschlag: § 8 EnSikuMaV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/8?asof=2022-10-05

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