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# § 4 EnSikuMaV — Verbot der Nutzung bestimmter Heizungsarten für Schwimm- und Badebecken

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung  
Historische Fassung: Stand 05.10.2022 bis 17.02.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

In Gebäuden oder zugehörigen privaten Gärten ist die Beheizung von privaten, nichtgewerblichen, innen- oder außenliegenden Schwimm- und Badebecken einschließlich Aufstellbecken mit Gas oder mit Strom aus dem Stromnetz untersagt. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit die Beheizung zwingend notwendig für therapeutische Anwendungen oder zur Abwehr von Schäden an der Beckenanlage ist.

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Zitiervorschlag: § 4 EnSikuMaV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/4?asof=2022-10-05

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