nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 2 EnSikuMaV — Begriffsbestimmungen

Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung  
Historische Fassung: Stand 17.02.2023 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Im Sinne dieser Verordnung ist

- 1. Arbeitsstätte: ein Arbeitsraum oder ein anderer Ort in einem Gebäude auf dem Gelände eines Betriebes,

- 2. Arbeitsraum: ein Raum, in dem mindestens ein Arbeitsplatz innerhalb eines Gebäudes dauerhaft eingerichtet ist,

- 3. öffentliches Gebäude: ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts; dabei gilt ein Gebäude im Eigentum oder in der Nutzung einer juristischen Person des Privatrechts oder rechtsfähigen Personengesellschaft als öffentlich, soweit die Person öffentliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erbringt und unter der finanziellen oder politischen Kontrolle von einer Gebietskörperschaft steht,

- 4. Wohngebäude: Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich eines Wohn-, Alten- oder Pflegeheims sowie einer ähnlichen Einrichtung,

- 5. Nichtwohngebäude: Gebäude, das nicht unter Nummer 4 fällt,

- 6. Gemeinschaftsfläche: Fläche, die nicht dem Aufenthalt von Personen dient, insbesondere ein Treppenhaus, ein Flur oder eine Eingangshalle sowie ein Lager- oder Technikraum. Nicht zu diesen Flächen zählen Teeküchen und Umkleideräume, Pausenräume, Kantinen, Vortragssäle, Konferenzräume, Warte- und Aufenthaltsräume.

---

Zitiervorschlag: § 2 EnSikuMaV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/EnSikuMaV/2

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
